Was bedeutet Sparerpauschbetrag / Sparerfreibetrag?

Bei dem Sparer-Pauschbetrag handelt es sich um eine Höchstgrenze für Zinsen bzw. Dividenden aus Kapitalanlagen, auf die keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Der Sparerpauschbetrag wurde im Zusammenhang mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 eingeführt und löste damit den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag ab. Bis auf eine Veränderung bezüglich der Geltendmachung von Veräußerungen von Aktien oder anderen Wertpapieren führt der neue Sparerpauschbetrag keine Verschlechterung für Anleger mit sich.

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Unterschiede zwischen Sparerpauschbetrag und Sparerfreibetrag

Im bis Ende 2008 gültigen Sparerfreibetrag standen dem Anleger / Sparer pro Person ein Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € zur Verfügung. Hinzu kamen noch 50 € Werbungskostenpauschale. Zusätzlich hatten Anleger von Aktien und Wertpapieren noch die Möglichkeit, einen separaten Freibetrag in Höhe von 512 € geltend zu machen, wenn sich entsprechende Wertpapiere / Aktien länger als 12 Monate im Depot befanden. Hieraus ergab sich ein Freibetrag von maximal  1.313 € pro Person, den der Anleger geltend machen konnte.

Im Zusammenhang mit Einführung der Abgeltungssteuer sind der bisherige Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zu einem festen Betrag in Höhe von 801 € pro Person zusammengefasst worden. Der gesonderte Sparerfreibetrag für Wertpapiere und Aktien von 512 € pro Person ist weggefallen. Diese Regelung gilt jedoch nur für nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere. Wertpapiere, die vor diesem Datum erworben wurden und nach einer Mindesthaltefrist von einem Jahr veräußert werden, kann noch der entsprechende Freibetrag geltend gemacht werden.

Wie bekommt man den Sparer-Pauschbetrag?

Wie auch der Sparerfreibetrag kann der Sparerpauschbetrag nur dann geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wurde. Die Regelungen innerhalb des Freistellungsauftrags haben sich nicht geändert. Es können somit auch weiterhin Freistellungsaufträge bei mehreren Banken hinterlegt werden, solange die gesamte Summe aller Freistellungsaufträge den zulässigen Höchstbetrag von 801 € pro Person bzw. 1.602 € bei verheirateten zusammenveranlagten Ehepaaren nicht überschritten wird.